Die amtlichen Kosten sind aus besonderen Gründen im Sinne von § 200 VRG zu reduzieren und auf Fr. xxxx.- festzusetzen, dies in Analogie zu § 74 PG, welche Bestimmung seinerzeit unter dem Eindruck der Rechtsprechung geschaffen wurde (vgl. Urteil O. vom 6.7.1995, V 94 70). Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind im Internet publiziert (http://www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm). |