c und 199 Abs. 2 bzw. 201 Abs. 1 VRG). Daran ändert nichts, dass der Klage betraglich nur teilweise stattzugeben war. Denn der Prozess drehte sich zur Hauptsache um die Frage der missbräuchlichen Entlassung und nur marginal um die Entschädigungsfolgen. Aus dem gleichen Grund ist von einer Reduktion der Parteientschädigung abzusehen. Die amtlichen Kosten sind aus besonderen Gründen im Sinne von § 200 VRG zu reduzieren und auf Fr. xxxx.- festzusetzen, dies in Analogie zu § 74 PG, welche Bestimmung seinerzeit unter dem Eindruck der Rechtsprechung geschaffen wurde (vgl. Urteil O. vom 6.7.1995, V 94 70).