Vielmehr scheint angesichts der Sachlage, wie sie sich darbietet, die Zusprache von zwei Monatslöhnen angezeigt. In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. Da es sich bei diesem Anspruch - wie ausgeführt - nicht um eine Entschädigung im eigentlichen Sinne bzw. Lohnersatz handelt, sondern der Straf- und Präventionscharakter im Vordergrund steht, sind von diesem Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (vgl. BGE 123 V 5 ff.). 7. - Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte grundsätzlich die amtlichen Kosten zu tragen und dem Kläger eine Parteientschädigung auszurichten (§§ 202 Abs. 2 in Verbindung mit 198 Abs. 1 lit. c und 199 Abs. 2 bzw. 201 Abs. 1 VRG).