Der Kläger war bis zu seiner Entlassung rund sechseinhalb Jahre für die Beklagte tätig. Die Kündigung erfolgte im Zuge einer Reorganisationsphase, die nicht zuletzt vom Kläger - mit Blick auf seine Führungsaufgabe als Abteilungsleiter - viel abverlangte. Vor dem Hintergrund der Beurteilung seiner Leistungen in Zwischenzeugnis und Mitarbeitergespräch und nach seinem eigenen Einlenken am xx.xx.xx musste er die Entlassung als sehr schmerzlich empfinden. Dennoch erweist sich der eingeklagte Betrag angesichts der gesamten Umstände als über-höht. Vielmehr scheint angesichts der Sachlage, wie sie sich darbietet, die Zusprache von zwei Monatslöhnen angezeigt.