336 Abs. 2 in fine OR nichts ändere (zum Ganzen: BGE 123 III 394 mit Hinweisen). b) Der Kläger fordert eine Entschädigung in Höhe von Fr. xxxxx.-, was gemäss seiner Darstellung vier Bruttomonatslöhnen entspreche. Diese Darstellung ist unbestritten geblieben, sodass im Folgenden davon auszugehen ist. Bei der Begründung der Entschädigungssumme streicht der Kläger den pönalen Charakter hervor. Besondere Schadensfolgen der Entlassung werden nicht geltend gemacht. Mithin ist auch nicht gesondert danach zu forschen. c) Der Kläger war bis zu seiner Entlassung rund sechseinhalb Jahre für die Beklagte tätig.