336a OR Doppelcharakter zu, indem von Straf- und Entschädigungszweck ausgegangen wird. Bei letzterem gehe es freilich nicht um eigentlichen Schadenersatz, sondern um eine Entschädigung eigener Art, die - vergleichbar mit einer Konventionalstrafe - auch ohne Schadenseintritt geschuldet sei. Bei der nach billigem Ermessen (Art. 4 ZGB) unter Berücksichtigung aller Umstände festzusetzenden Entschädigung habe der Richter auch den wirtschaftlichen Auswirkungen der Entlassung Rechnung zu tragen, woran der Vorbehalt in Art. 336 Abs. 2 in fine OR nichts ändere (zum Ganzen: BGE 123 III 394 mit Hinweisen).