Im Rahmen des Art. 336a OR soll der Richter die soziale Lage und die wirtschaftlichen Möglichkeiten vom Kündigenden und Gekündigten, die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Gekündigten, die Enge und Dauer der früheren vertraglichen Beziehungen sowie die Art und Weise, wie das Verhältnis aufgelöst wurde, berücksichtigen (Rehbinder, a.a.O., N 4 zu Art. 336a OR mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft und allerdings unzulänglicher Wiedergabe von BGE 116 II 300). Die Rechtsprechung misst der Entschädigung von Art. 336a OR Doppelcharakter zu, indem von Straf- und Entschädigungszweck ausgegangen wird.