2a und f hievor). Dass dem aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen nicht so wäre, wird seitens der Beklagten nicht eingewendet und ist auch sonst nicht auf Anhieb zu ersehen, zumal Art. 336 OR nicht verlangt, dass der verpönte Missbrauch offensichtlich ist (Pra 85 Nr. 224 Erw. 2a). Die vom Richter unter Würdigung aller Umstände festzusetzende Entschädigung darf den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen (vgl. Art. 336a Abs. 2 OR). a) Im Rahmen des Art.