PRL) - nicht erforderlich. Es genügen, wie erwähnt, objektive Gründe, welche sich im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens bewegen und angesichts des Verhaltens des Angestellten als vertretbare Massnahmen erscheinen müssen (VPB 53/1989 Nr. 21 Erw. 3a; BGE 108 Ib 210). (...) Somit ist festzuhalten, dass für die am xx.xx.xx ausgesprochene Kündigung kein sachlicher Grund vorlag, sie mithin als missbräuchlich im Sinne von Art. 13 PRL in Verbindung mit Art. 336 OR zu werten ist. 6. - Bei diesem Ergebnis kommen die Rechtsfolgen des Art. 336a OR zum Tragen (vgl. Erw. 2a und f hievor).