, 451 f.). b) Bei der Prüfung, ob ein sachlicher oder triftiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegt, dürfen die Anforderungen an einen solchen Grund nicht überspannt werden. So darf insbesondere nicht ein wichtiger Grund verlangt werden, wie er etwa für die fristlose Kündigung gemäss Art. 11 PRL vorausgesetzt wird (vgl. Urteil B. vom 17.6.1998 Erw. 2b, V 97 168 und J. vom 26.8.1998 Erw. 5, V 97 27). Schliesslich ist ein Verschulden der betroffenen Person - anders etwa als für Disziplinarmassnahmen (vgl. § 49 ff. PRL) - nicht erforderlich.