34 Abs. 2 PRL). Zur ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung gehört auch ein korrektes Verhalten gegenüber Dritten sowie gegenüber Vorgesetzten, Untergebenen und Kollegen. Weiter enthält die gehörige Erfüllung von Amtspflichten den vorsichtigen Umgang mit dem zur Verfügung gestellten Material. Anvertraute Hilfsmittel wie Maschinen, Fahrzeuge und Mobiliar sind mit Sorgfalt zu bedienen (vgl. Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich - ausgewählte Fragen, ZBl 1994, S. 433 ff., 451 f.).