34 Abs. 4 PRL). Die Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht (Art. 34 PRL) verlangt von der mitarbeitenden Person die persönliche Arbeitsleistung und die Wahrung der Interessen der Stadt; die Dienstleistungen gegenüber der Bevölkerung und der Stadt sind rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen (Art. 34 Abs. 1 PRL). Die gesamte Arbeitszeit ist für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden. Weiter besteht die Verpflichtung, in zumutbarem Ausmass zusätzlich angeordnete Arbeit (Art. 19 PRL) zu leisten sowie im Team und mit anderen Dienststellen zusammenzuarbeiten (Art. 34 Abs. 2 PRL).