Schadenersatzansprüche aus anderen Titeln sind vorbehalten (Abs. 2 letzter Satz), werden vorliegend jedoch nicht geltend gemacht. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beendigung des Dienstverhältnisses im hier zu beurteilenden Fall sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig war. 3. - a) Primäre Dienstpflicht eines jeden Angestellten bildet die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. Inhalt und Umfang der Pflichten richten sich einerseits nach dem Pflichtenheft für die betreffende Stelle, andererseits nach den allgemeinen Weisungen sowie den individuellen Dienstbefehlen der vorgesetzten Behörden, welche zu befolgen sind (Art. 34 Abs. 4 PRL).