13 PRL nach den Bestimmungen des OR über die missbräuchliche Kündigung bemisst. Es kommt mithin grundsätzlich Art. 336a OR (vgl. Erw. 2a hievor) und die dort vorgesehene Entschädigungsfolge zum Tragen, die nicht oder nicht in erster Linie als Schadenersatz konzipiert ist (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 1 f. zu Art. 336a): Diejenige Partei, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich gekündigt hat, muss der anderen Partei eine Entschädigung ausrichten (Abs. 1), welche vom Richter festgelegt wird und nicht höher als sechs Monatslöhne ist (Abs. 2). Schadenersatzansprüche aus anderen Titeln sind vorbehalten (Abs. 2 letzter Satz), werden vorliegend jedoch nicht geltend gemacht.