Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich in diesem Sinne, kann sie bei den rechtlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles auf gerichtlichem Weg nicht rückgängig gemacht werden. Wird der oder die Angestellte nicht wieder eingestellt, ergeben sich daraus Entschädigungsfolgen, wie dies grundsätzlich auch im Falle von ungerechtfertigter Auflösung hoheitlich begründeter (nicht-vertraglicher) Arbeitsverhältnisse der Fall ist (vgl. § 72 PG in der ab dem 1.1.2003 geltenden Fassung). Ein nicht unwesentlicher Unterschied hiezu besteht freilich insofern, als sich die Entschädigung aufgrund des Verweises von Art. 13 PRL nach den Bestimmungen des OR über die missbräuchliche Kündigung bemisst.