336 OR zu verwenden - als missbräuchlich. Diese Zivilrechtsbestimmung steht einer solchen Gleichsetzung nicht entgegen. Denn die darin enthaltene Aufzählung von Missbrauchstatbeständen gilt nach herrschender Auffassung in Praxis und Lehre gerade nicht als abschliessend (Urteil M. vom 6.12.2002, V 01 311; vgl. ferner BGE 123 III 250 f. Erw. 3b, 118 II 165 f. Erw. 4b/bb; Rehbinder, a.a.O., N 10 zu Art. 336). f) Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich in diesem Sinne, kann sie bei den rechtlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles auf gerichtlichem Weg nicht rückgängig gemacht werden.