Die Kündigung durch den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber darf somit - in negativer Hinsicht - nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein, da sie in einem solchen Fall stets als unsachlich gelten müsste (vgl. dazu Verwaltungsgericht Obwalden, Urteil vom 28.4.2000, Nr. 35 Erw. 4). Davon abgesehen setzt sie - selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - einen zureichenden sachlichen Grund voraus. Mit diesem zusätzlichen positiven Erfordernis des sachlich haltbaren Kündigungsgrundes geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des OR (BG-Urteil 2A.71/2001 vom 22.5.2001;