O., S. 84-104). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der triftige Kündigungsgrund des fehlenden Willens zur Zusammenarbeit namentlich dann gegeben, wenn der Angestellte ständig Spannungen mit den Vorgesetzten oder mit seinen Mitarbeitern verursacht und sich gegen Vorschriften, Dienstanweisungen oder -befehle gereizt verhält oder sich darüber hinwegsetzt (Schroff/Gerber, a.a.O., S. 102; VPB 59/1995 Nr. 1 Erw. 2b). Damit eine Kündigung als sachlich begründet gelten kann, ist zu verlangen, dass die Weiterbeschäftigung des betreffenden Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (Michel, a.a.O., S. 299).