VPB 53/1989 Nr. 21 Erw. 3a). Als triftige bzw. sachliche Gründe werden in der Literatur gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem ein fehlendes Vertrauensverhältnis, mangelnde Zusammenarbeit, verspätetes Erscheinen zum Dienst, häufige Abwesenheiten oder ungenügende Leistungen genannt (Jud, a.a.O., S. 168-172, 193-202; Schroff/Gerber, a.a.O., S. 84-104).