Das aus Art. 9 BV fliessende Willkürverbot sowie der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten, dass eine Kündigung in pflichtgemässer Ermessensausübung nur gestützt auf einen sachlichen Grund ausgesprochen werden kann. Somit gilt das Erfordernis des sachlichen Grundes wegen der gegebenen verfassungsrechtlichen Schranken auch dann, wenn das Personalrecht dies - wie im Personalreglement der Stadt Luzern - nicht ausdrücklich vorsieht. Daran vermag weder ein Verweis auf Regelungen bezüglich missbräuchlicher Kündigung im OR noch die gewählte vertragliche Rechtsform für die Anstellung etwas zu ändern (zum Ganzen: Verwaltungsgericht Zürich in ZBl 2003 S. 202;