O., S. 626). Diese Sicht deckt sich nicht mit derjenigen des Verwaltungsgerichtes, das in seiner jüngeren Rechtsprechung erkannt hat, dass sich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht ohne weiteres mit dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vergleichen lässt (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 6c). Denn während der private Arbeitgeber die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit geltend machen kann, bleibt der staatliche Arbeitgeber direkt an die Grundrechte gebunden. Dies hat zur Folge, dass sich der private Arbeitgeber ausschliesslich an die Kündigungsvorschriften gemäss Art. 334 ff.