Im Zusammenhang mit dem privatrechtlichen Kündigungsschutz bedarf es für die Annahme der Rechtmässigkeit einer Kündigung keiner besonderen Gründe, da das schweizerische Arbeitsrecht von grundsätzlicher Kündigungsfreiheit ausgeht (Rehbinder, Berner Kommentar VI 2/2/2, 1992, OR 336, N 1). In der Botschaft zum kantonalen Personalgesetz (Botschaft vom 11. 7. 1986 [B 118], Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1986, S. 616 ff.) wurde noch die Meinung vertreten, dass bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses faktisch keine Unterschiede bestünden zwischen dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag und der öffentlich-rechtlichen Anstellung im festen Dienstverhältnis (Botschaft, a.a.