336 OR das Erfordernis des sachlichen Kündigungsgrundes bestehen bleibt. Ein solches Erfordernis hat die Rechtsprechung bekanntlich für die Auflösung öffentlich-rechtlicher Anstellungsverhältnisse unter Bezugnahme auf das Willkürverbot, die Gebote der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben statuiert (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 6d und seitherige Praxis, zuletzt Urteil M. vom 6.12.2002, V 01 311; vgl. ferner BVR 2001 S. 386). Diese Grundsätze von Verfassungsrang sind für das Gemeinwesen bei all seinem Handeln verbindlich, woran die Wahl privatrechtlicher Formen nichts zu ändern vermag (Michel, Beamtenstatus im Wandel, Diss. Zürich 1998, S. 198 mit Hinweisen;