ZBl 1995 S. 70). Damit unterliegt seine Auslegung den Regeln des öffentlichen Rechts. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung von Art. 13 PRL durchaus auf die (zivilrechtliche) Doktrin und Praxis zu Art. 336 OR zurückgegriffen werden darf; indessen fragt sich, ob es bei der Geltung dieser Bestimmung sein Bewenden haben kann, oder ob nicht auch im Anwendungsbereich eines Verweises auf Art. 336 OR das Erfordernis des sachlichen Kündigungsgrundes bestehen bleibt.