Dies hätte zur Folge, dass der Kündigungsschutz aufgrund der Verweisung nur dann greifen würde, wenn ein obligationenrechtlicher Missbrauchstatbestand erfüllt wäre. b) Indem die Stadt Luzern in ihrem Personalreglement die Missbrauchsschutzbestimmungen des Bundeszivilrechts für anwendbar erklärt, wird das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Art. 6 PRL) keineswegs zum zivilrechtlichen (vgl. dazu § 2 Abs. 5 lit. d des Gesetzes über das öffentliche Dienstverhältnis [Personalgesetz] vom 13. 9. 1988 [aPG; G 1988 1257]). Vielmehr gilt das Bundeszivilrecht in diesem Zusammenhang kraft Verweisung als öffentliches kommunales Recht (Poledna, a.a.O., S. 213; ZBl 1995 S. 70).