336a OR zur Anwendung kommen sollen. Es fragt sich nun vorab, ob aus dem Verweis auf die obligationenrechtlichen Missbrauchstatbestände gefolgert werden kann, dass ein Arbeitsverhältnis von Seiten der Stadt Luzern so gekündigt werden darf, wie dies einem privaten Arbeitgeber freisteht. Dies hätte zur Folge, dass der Kündigungsschutz aufgrund der Verweisung nur dann greifen würde, wenn ein obligationenrechtlicher Missbrauchstatbestand erfüllt wäre.