Von der Sache her gilt dieser Verweis gemäss der im Schrifttum verwendeten Terminologie in dem Sinne als ein geschlossener, als die Ausgangsnormen, welche die missbräuchliche Kündigung regeln, vollständig und integral übernommen werden sollen (zum Ganzen: Poledna, Annäherungen ans Obligationenrecht, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 214 ff.). Somit lässt sich aus diesem Verweis schliessen, dass nicht nur die Tatbestände der missbräuchlichen Kündigung, sondern zugleich die Rechtsfolgen gemäss Art. 336a OR zur Anwendung kommen sollen.