Das Personalreglement der Stadt Luzern (PRL; Systematische Rechtssammlung Nr. 0.8.1.1.1, Ausgabe vom 1. 9. 2000) unterscheidet zwischen der ordentlichen (Art. 10 PRL) und der fristlosen Kündigung (Art. 11 PRL). Während unter dem Titel der fristlosen Kündigung auf das Vorliegen wichtiger Gründe abgestellt wird (Art. 11 Abs. 1 PRL), enthält Art. 10 PRL keinen Hinweis darauf, aus welchen Gründen das Gemeinwesen kündigen darf. Allerdings wird der Kündigungsschutz ergänzt durch Art. 13 PRL, der wie folgt lautet: "Art. 13 Schutz vor missbräuchlicher Kündigung Die Vorschriften des OR über die missbräuchliche Kündigung finden Anwendung."