ein sachlicher Grund gegeben sein; der Kündigungsschutz im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geht insofern weiter als im Privatrecht. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind. § 200 VRG, § 74 PG. Die amtlichen Kosten sind auch in personalrechtlichen Klageverfahren zu ermässigen. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - a) Das Personalreglement der Stadt Luzern (PRL;