{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-84_2003-10-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2438", "Checksum": "e83d229331a51433972bb5f594f5d385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 84", "2003 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es eines sachlichen Grundes (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für ein Arbeitsverhältnis, welches auf öffentlich-rechtlichem Vertrag basiert. Selbst bei einem Verweis des kommunalen Rechts auf die missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR muss ein sachlicher Grund gegeben sein; der Kündigungsschutz im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geht insofern weiter als im Privatrecht. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind.\r\n§ 200 VRG, § 74 PG. 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Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind.\r\n§ 200 VRG, § 74 PG. Die amtlichen Kosten sind auch in personalrechtlichen Klageverfahren zu ermässigen. | Personalrecht\n\n Berücksichtigung aller Umstände festzusetzenden Entschädigung habe der Richter auch den wirtschaftlichen Auswirkungen der Entlassung Rechnung zu tragen, woran der Vorbehalt in Art. 336 Abs. 2 in fine OR nichts ändere (zum Ganzen: BGE 123 III 394 mit Hinweisen). b) Der Kläger fordert eine Entschädigung in Höhe von Fr. xxxxx.-, was gemäss seiner Darstellung vier Bruttomonatslöhnen entspreche. Diese Darstellung ist unbestritten geblieben, sodass im Folgenden davon auszugehen ist. Bei der Begründung der Entschädigungssumme streicht der Kläger den pönalen Charakter hervor. Besondere Schadensfolgen der Entlassung werden nicht geltend gemacht. Mithin ist auch nicht gesondert danach zu forschen. c) Der Kläger war bis zu seiner Entlassung rund sechseinhalb Jahre für die Beklagte tätig. Die Kündigung erfolgte im Zuge einer Reorganisationsphase, die nicht zuletzt vom Kläger - mit Blick auf seine Führungsaufgabe als Abteilungsleiter - viel abverlangte. Vor dem Hintergrund der Beurteilung seiner Leistungen in Zwischenzeugnis und Mitarbeitergespräch und nach seinem eigenen Einlenken am xx.xx.xx musste er die Entlassung als sehr schmerzlich empfinden. Dennoch erweist sich der eingeklagte Betrag angesichts der gesamten Umstände als über-höht. Vielmehr scheint angesichts der Sachlage, wie sie sich darbietet, die Zusprache von zwei Monatslöhnen angezeigt. In diesem Sinne ist die Klage teilweise gutzuheissen. Da es sich bei diesem Anspruch - wie ausgeführt - nicht um eine Entschädigung im eigentlichen Sinne bzw. Lohnersatz handelt, sondern der Straf- und Präventionscharakter im Vordergrund steht, sind von diesem Betrag keine Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (vgl. BGE 123 V 5 ff.). 7. - Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte grundsätzlich die amtlichen Kosten zu tragen und dem Kläger eine Parteientschädigung auszurichten (§§ 202 Abs. 2 in Verbindung mit 198 Abs. 1 lit. c und 199 Abs. 2 bzw. 201 Abs. 1 VRG). Daran ändert nichts, dass der Klage betraglich nur teilweise stattzugeben war. Denn der Prozess drehte sich zur Hauptsache um die Frage der missbräuchlichen Entlassung und nur marginal um die Entschädigungsfolgen. Aus dem gleichen Grund ist von einer Reduktion der Parteientschädigung abzusehen. Die amtlichen Kosten sind aus besonderen Gründen im Sinne von § 200 VRG zu reduzieren und auf Fr. xxxx.- festzusetzen, dies in Analogie zu § 74 PG, welche Bestimmung seinerzeit unter dem Eindruck der Rechtsprechung geschaffen wurde (vgl. Urteil O. vom 6.7.1995, V 94 70). Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind im Internet publiziert (http://www.lu.ch/index/gerichte/gerichtsentscheide.htm). |"}