{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-84_2003-10-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2438", "Checksum": "e83d229331a51433972bb5f594f5d385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 84", "2003 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es eines sachlichen Grundes (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für ein Arbeitsverhältnis, welches auf öffentlich-rechtlichem Vertrag basiert. Selbst bei einem Verweis des kommunalen Rechts auf die missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR muss ein sachlicher Grund gegeben sein; der Kündigungsschutz im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geht insofern weiter als im Privatrecht. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind.\r\n§ 200 VRG, § 74 PG. Die amtlichen Kosten sind auch in personalrechtlichen Klageverfahren zu ermässigen. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:20", "Checksum": "e186256fdbdefe0713f5aabb8f40809d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)\nRegeste:\nFür die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es eines sachlichen Grundes (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für ein Arbeitsverhältnis, welches auf öffentlich-rechtlichem Vertrag basiert. Selbst bei einem Verweis des kommunalen Rechts auf die missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR muss ein sachlicher Grund gegeben sein; der Kündigungsschutz im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geht insofern weiter als im Privatrecht. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind.\r\n§ 200 VRG, § 74 PG. Die amtlichen Kosten sind auch in personalrechtlichen Klageverfahren zu ermässigen. | Personalrecht\n\n grundsätzlich auch im Falle von ungerechtfertigter Auflösung hoheitlich begründeter (nicht-vertraglicher) Arbeitsverhältnisse der Fall ist (vgl. § 72 PG in der ab dem 1.1.2003 geltenden Fassung). Ein nicht unwesentlicher Unterschied hiezu besteht freilich insofern, als sich die Entschädigung aufgrund des Verweises von Art. 13 PRL nach den Bestimmungen des OR über die missbräuchliche Kündigung bemisst. Es kommt mithin grundsätzlich Art. 336a OR (vgl. Erw. 2a hievor) und die dort vorgesehene Entschädigungsfolge zum Tragen, die nicht oder nicht in erster Linie als Schadenersatz konzipiert ist (vgl. Rehbinder, a.a.O., N 1 f. zu Art. 336a): Diejenige Partei, welche das Arbeitsverhältnis missbräuchlich gekündigt hat, muss der anderen Partei eine Entschädigung ausrichten (Abs. 1), welche vom Richter festgelegt wird und nicht höher als sechs Monatslöhne ist (Abs. 2). Schadenersatzansprüche aus anderen Titeln sind vorbehalten (Abs. 2 letzter Satz), werden vorliegend jedoch nicht geltend gemacht. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die Beendigung des Dienstverhältnisses im hier zu beurteilenden Fall sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig war. 3. - a) Primäre Dienstpflicht eines jeden Angestellten bildet die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben. Inhalt und Umfang der Pflichten richten sich einerseits nach dem Pflichtenheft für die betreffende Stelle, andererseits nach den allgemeinen Weisungen sowie den individuellen Dienstbefehlen der vorgesetzten Behörden, welche zu befolgen sind (Art. 34 Abs. 4 PRL). Die Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht (Art. 34 PRL) verlangt von der mitarbeitenden Person die persönliche Arbeitsleistung und die Wahrung der Interessen der Stadt; die Dienstleistungen gegenüber der Bevölkerung und der Stadt sind rechtmässig, gewissenhaft, wirtschaftlich und initiativ zu erfüllen (Art. 34 Abs. 1 PRL). Die gesamte Arbeitszeit ist für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu verwenden. Weiter besteht die Verpflichtung, in zumutbarem Ausmass zusätzlich angeordnete Arbeit (Art. 19 PRL) zu leisten sowie im Team und mit anderen Dienststellen zusammenzuarbeiten (Art. 34 Abs. 2 PRL). Zur ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung gehört auch ein korrektes Verhalten gegenüber Dritten sowie gegenüber Vorgesetzten, Untergebenen und Kollegen. Weiter enthält die gehörige Erfüllung von Amtspflichten den vorsichtigen Umgang mit dem zur Verfügung gestellten Material. Anvertraute Hilfsmittel wie Maschinen, Fahrzeuge und Mobiliar sind mit Sorgfalt zu bedienen (vgl. Jaag, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich - ausgewählte Fragen, ZBl 1994, S. 433 ff., 451 f.). b) Bei der Prüfung, ob ein sachlicher oder triftiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegt, dürfen die Anforderungen an einen solchen Grund nicht überspannt werden. So darf insbesondere nicht ein wichtiger Grund verlangt werden, wie er etwa für die fristlose Kündigung gemäss Art. 11 PRL vorausgesetzt wird (vgl. Urteil B. vom 17.6.1998 Erw. 2b, V 97 168 und J. vom 26.8.1998 Erw. 5, V 97 27). Schliesslich ist ein Verschulden der betroffenen Person - anders etwa als für Disziplinarmassnahmen (vgl. § 49 ff. PRL) - nicht erforderlich. Es genügen, wie erwähnt, objektive Gründe, welche sich im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens bewegen und angesichts des Verhaltens des Angestellten als vertretbare Massnahmen erscheinen müssen (VPB 53/1989 Nr. 21 Erw. 3a; BGE 108 Ib 210). (...) Somit ist festzuhalten, dass für die am xx.xx.xx ausgesprochene Kündigung kein sachlicher Grund vorlag, sie mithin als missbräuchlich im Sinne von Art. 13 PRL in Verbindung mit Art. 336 OR zu werten ist. 6. - Bei diesem Ergebnis kommen die Rechtsfolgen des Art. 336a OR zum Tragen (vgl. Erw. 2a und f hievor). Dass dem aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen nicht so wäre, wird seitens der Beklagten nicht eingewendet und ist auch sonst nicht auf Anhieb zu ersehen, zumal Art. 336 OR nicht verlangt, dass der verpönte Missbrauch offensichtlich ist (Pra 85 Nr. 224 Erw. 2a). Die vom Richter unter Würdigung aller Umstände festzusetzende Entschädigung darf den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen (vgl. Art. 336a Abs. 2 OR). a) Im Rahmen des Art. 336a OR soll der Richter die soziale Lage und die wirtschaftlichen Möglichkeiten vom Kündigenden und Gekündigten, die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Gekündigten, die Enge und Dauer der früheren vertraglichen Beziehungen sowie die Art und Weise, wie das Verhältnis aufgelöst wurde, berücksichtigen (Rehbinder, a.a.O., N 4 zu Art. 336a OR mit Hinweis auf die bundesrätliche Botschaft und allerdings unzulänglicher Wiedergabe von BGE 116 II 300). Die Rechtsprechung misst der Entschädigung von Art. 336a OR Doppelcharakter zu, indem von Straf- und Entschädigungszweck ausgegangen wird. Bei letzterem gehe es freilich nicht um eigentlichen Schadenersatz, sondern um eine Entschädigung eigener Art, die - vergleichbar mit einer Konventionalstrafe - auch ohne Schadenseintritt geschuldet sei. Bei der nach billigem Ermessen (Art. 4 ZGB) unter"}