{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-84_2003-10-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2438", "Checksum": "e83d229331a51433972bb5f594f5d385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 84", "2003 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es eines sachlichen Grundes (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für ein Arbeitsverhältnis, welches auf öffentlich-rechtlichem Vertrag basiert. Selbst bei einem Verweis des kommunalen Rechts auf die missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR muss ein sachlicher Grund gegeben sein; der Kündigungsschutz im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geht insofern weiter als im Privatrecht. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind.\r\n§ 200 VRG, § 74 PG. 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Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind.\r\n§ 200 VRG, § 74 PG. Die amtlichen Kosten sind auch in personalrechtlichen Klageverfahren zu ermässigen. | Personalrecht\n\n Handelns (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben) verpflichtet ist. Das aus Art. 9 BV fliessende Willkürverbot sowie der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten, dass eine Kündigung in pflichtgemässer Ermessensausübung nur gestützt auf einen sachlichen Grund ausgesprochen werden kann. Somit gilt das Erfordernis des sachlichen Grundes wegen der gegebenen verfassungsrechtlichen Schranken auch dann, wenn das Personalrecht dies - wie im Personalreglement der Stadt Luzern - nicht ausdrücklich vorsieht. Daran vermag weder ein Verweis auf Regelungen bezüglich missbräuchlicher Kündigung im OR noch die gewählte vertragliche Rechtsform für die Anstellung etwas zu ändern (zum Ganzen: Verwaltungsgericht Zürich in ZBl 2003 S. 202; BGE 108 Ib 209 f., 99 Ib 136 Erw. 5; VPB 53/1989 Nr. 21 Erw. 3a; Urteil M. vom 6.12.2002 Erw. 2b; LGVE 1999 II 3 Erw. 6c; Verwaltungsgericht Obwalden, Urteil vom 28. 4. 2000, Nr. 35 Erw. 3b; BVR 1989, S. 64; Poledna, a.a.O., S. 220; Michel, a.a.O., S. 198 und 297 ff.; Mosimann, Arbeitsrechtliche Minimal Standards für die öffentliche Hand? in: ZBl 1998 S. 464 ff.; Hänni, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel 1997, Rz. 6.22; Anmerkung von G. Müller in ZBl 1995 S. 69 f.; Jud, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. Freiburg, St. Gallen 1975, S. 168 ff.). d) Somit ist festzuhalten, dass der Entscheid darüber, ob eine Kündigung angezeigt sei, zwar dem Ermessen der Behörde überlassen ist, diese ihr Ermessen aber pflichtgemäss und rechtsgebunden auszuüben hat (Michel, a.a.O., S. 298, 306). Folglich darf sie nur kündigen, wenn sie sich auf triftige oder sachlich vertretbare Gründe stützen kann (BGE 124 II 56, 108 Ib 209 f.; VPB 53/1989 Nr. 21 Erw. 3a). Als triftige bzw. sachliche Gründe werden in der Literatur gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts unter anderem ein fehlendes Vertrauensverhältnis, mangelnde Zusammenarbeit, verspätetes Erscheinen zum Dienst, häufige Abwesenheiten oder ungenügende Leistungen genannt (Jud, a.a.O., S. 168-172, 193-202; Schroff/Gerber, a.a.O., S. 84-104). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist der triftige Kündigungsgrund des fehlenden Willens zur Zusammenarbeit namentlich dann gegeben, wenn der Angestellte ständig Spannungen mit den Vorgesetzten oder mit seinen Mitarbeitern verursacht und sich gegen Vorschriften, Dienstanweisungen oder -befehle gereizt verhält oder sich darüber hinwegsetzt (Schroff/Gerber, a.a.O., S. 102; VPB 59/1995 Nr. 1 Erw. 2b). Damit eine Kündigung als sachlich begründet gelten kann, ist zu verlangen, dass die Weiterbeschäftigung des betreffenden Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (Michel, a.a.O., S. 299). e) Die Kündigung durch den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber darf somit - in negativer Hinsicht - nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein, da sie in einem solchen Fall stets als unsachlich gelten müsste (vgl. dazu Verwaltungsgericht Obwalden, Urteil vom 28.4.2000, Nr. 35 Erw. 4). Davon abgesehen setzt sie - selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - einen zureichenden sachlichen Grund voraus. Mit diesem zusätzlichen positiven Erfordernis des sachlich haltbaren Kündigungsgrundes geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des OR (BG-Urteil 2A.71/2001 vom 22.5.2001; Verwaltungsgericht Zürich, Urteil vom 5.7.2002, PB.2002.00008 Erw. 3a/aa, abrufbar unter: http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung; Poledna, a.a.O., S. 227 f.; Michel, a.a.O., S. 299). Zusätzlich muss die Verhältnismässigkeit gewahrt werden, d.h. die Kündigung muss erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung sein, sie muss zweitens in dem Sinn erforderlich sein, dass nicht weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen würden, und drittens muss eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Fehlt es an diesen Erfordernissen oder an einem vertretbaren sachlichen Kündigungsgrund überhaupt, gilt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als rechtswidrig oder - um die Sprache des Art. 336 OR zu verwenden - als missbräuchlich. Diese Zivilrechtsbestimmung steht einer solchen Gleichsetzung nicht entgegen. Denn die darin enthaltene Aufzählung von Missbrauchstatbeständen gilt nach herrschender Auffassung in Praxis und Lehre gerade nicht als abschliessend (Urteil M. vom 6.12.2002, V 01 311; vgl. ferner BGE 123 III 250 f. Erw. 3b, 118 II 165 f. Erw. 4b/bb; Rehbinder, a.a.O., N 10 zu Art. 336). f) Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich in diesem Sinne, kann sie bei den rechtlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles auf gerichtlichem Weg nicht rückgängig gemacht werden. Wird der oder die Angestellte nicht wieder eingestellt, ergeben sich daraus Entschädigungsfolgen, wie dies"}