{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-84_2003-10-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2438", "Checksum": "e83d229331a51433972bb5f594f5d385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 84", "2003 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es eines sachlichen Grundes (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für ein Arbeitsverhältnis, welches auf öffentlich-rechtlichem Vertrag basiert. Selbst bei einem Verweis des kommunalen Rechts auf die missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR muss ein sachlicher Grund gegeben sein; der Kündigungsschutz im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geht insofern weiter als im Privatrecht. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind.\r\n§ 200 VRG, § 74 PG. Die amtlichen Kosten sind auch in personalrechtlichen Klageverfahren zu ermässigen. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:20", "Checksum": "e186256fdbdefe0713f5aabb8f40809d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)\nRegeste:\nFür die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es eines sachlichen Grundes (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für ein Arbeitsverhältnis, welches auf öffentlich-rechtlichem Vertrag basiert. Selbst bei einem Verweis des kommunalen Rechts auf die missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR muss ein sachlicher Grund gegeben sein; der Kündigungsschutz im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geht insofern weiter als im Privatrecht. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind.\r\n§ 200 VRG, § 74 PG. Die amtlichen Kosten sind auch in personalrechtlichen Klageverfahren zu ermässigen. | Personalrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - a) Das Personalreglement der Stadt Luzern (PRL; Systematische Rechtssammlung Nr. 0.8.1.1.1, Ausgabe vom 1. 9. 2000) unterscheidet zwischen der ordentlichen (Art. 10 PRL) und der fristlosen Kündigung (Art. 11 PRL). Während unter dem Titel der fristlosen Kündigung auf das Vorliegen wichtiger Gründe abgestellt wird (Art. 11 Abs. 1 PRL), enthält Art. 10 PRL keinen Hinweis darauf, aus welchen Gründen das Gemeinwesen kündigen darf. Allerdings wird der Kündigungsschutz ergänzt durch Art. 13 PRL, der wie folgt lautet: \"Art. 13 Schutz vor missbräuchlicher Kündigung Die Vorschriften des OR über die missbräuchliche Kündigung finden Anwendung.\" Es handelt sich hier um einen (so genannt) dynamischen Verweis auf die obligationenrechtlichen Regelungen. Von der Sache her gilt dieser Verweis gemäss der im Schrifttum verwendeten Terminologie in dem Sinne als ein geschlossener, als die Ausgangsnormen, welche die missbräuchliche Kündigung regeln, vollständig und integral übernommen werden sollen (zum Ganzen: Poledna, Annäherungen ans Obligationenrecht, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 214 ff.). Somit lässt sich aus diesem Verweis schliessen, dass nicht nur die Tatbestände der missbräuchlichen Kündigung, sondern zugleich die Rechtsfolgen gemäss Art. 336a OR zur Anwendung kommen sollen. Es fragt sich nun vorab, ob aus dem Verweis auf die obligationenrechtlichen Missbrauchstatbestände gefolgert werden kann, dass ein Arbeitsverhältnis von Seiten der Stadt Luzern so gekündigt werden darf, wie dies einem privaten Arbeitgeber freisteht. Dies hätte zur Folge, dass der Kündigungsschutz aufgrund der Verweisung nur dann greifen würde, wenn ein obligationenrechtlicher Missbrauchstatbestand erfüllt wäre. b) Indem die Stadt Luzern in ihrem Personalreglement die Missbrauchsschutzbestimmungen des Bundeszivilrechts für anwendbar erklärt, wird das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Art. 6 PRL) keineswegs zum zivilrechtlichen (vgl. dazu § 2 Abs. 5 lit. d des Gesetzes über das öffentliche Dienstverhältnis [Personalgesetz] vom 13. 9. 1988 [aPG; G 1988 1257]). Vielmehr gilt das Bundeszivilrecht in diesem Zusammenhang kraft Verweisung als öffentliches kommunales Recht (Poledna, a.a.O., S. 213; ZBl 1995 S. 70). Damit unterliegt seine Auslegung den Regeln des öffentlichen Rechts. Dies bedeutet, dass bei der Anwendung von Art. 13 PRL durchaus auf die (zivilrechtliche) Doktrin und Praxis zu Art. 336 OR zurückgegriffen werden darf; indessen fragt sich, ob es bei der Geltung dieser Bestimmung sein Bewenden haben kann, oder ob nicht auch im Anwendungsbereich eines Verweises auf Art. 336 OR das Erfordernis des sachlichen Kündigungsgrundes bestehen bleibt. Ein solches Erfordernis hat die Rechtsprechung bekanntlich für die Auflösung öffentlich-rechtlicher Anstellungsverhältnisse unter Bezugnahme auf das Willkürverbot, die Gebote der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben statuiert (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 6d und seitherige Praxis, zuletzt Urteil M. vom 6.12.2002, V 01 311; vgl. ferner BVR 2001 S. 386). Diese Grundsätze von Verfassungsrang sind für das Gemeinwesen bei all seinem Handeln verbindlich, woran die Wahl privatrechtlicher Formen nichts zu ändern vermag (Michel, Beamtenstatus im Wandel, Diss. Zürich 1998, S. 198 mit Hinweisen; Merker, Rechtsschutzsystem im neuen öffentlichen Personalrecht, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 486 sowie Poledna, a.a.O., S. 220 f.; vgl. ferner etwa Art. 14 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 6 des neuen Bundespersonalgesetzes). c) Im Zusammenhang mit dem privatrechtlichen Kündigungsschutz bedarf es für die Annahme der Rechtmässigkeit einer Kündigung keiner besonderen Gründe, da das schweizerische Arbeitsrecht von grundsätzlicher Kündigungsfreiheit ausgeht (Rehbinder, Berner Kommentar VI 2/2/2, 1992, OR 336, N 1). In der Botschaft zum kantonalen Personalgesetz (Botschaft vom 11. 7. 1986 [B 118], Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1986, S. 616 ff.) wurde noch die Meinung vertreten, dass bezüglich der Beendigung des Dienstverhältnisses faktisch keine Unterschiede bestünden zwischen dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag und der öffentlich-rechtlichen Anstellung im festen Dienstverhältnis (Botschaft, a.a.O., S. 626). Diese Sicht deckt sich nicht mit derjenigen des Verwaltungsgerichtes, das in seiner jüngeren Rechtsprechung erkannt hat, dass sich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht ohne weiteres mit dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vergleichen lässt (LGVE 1999 II Nr. 3 Erw. 6c). Denn während der private Arbeitgeber die Privatautonomie und die Vertragsfreiheit geltend machen kann, bleibt der staatliche Arbeitgeber direkt an die Grundrechte gebunden. Dies hat zur Folge, dass sich der private Arbeitgeber ausschliesslich an die Kündigungsvorschriften gemäss Art. 334 ff. OR und an den Arbeitsvertrag zu halten hat, der staatliche Arbeitgeber dagegen in jedem Fall den allgemeinen Grundsätzen staatlichen"}