{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-02-84_2003-10-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2438", "Checksum": "e83d229331a51433972bb5f594f5d385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 02 84", "2003 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es eines sachlichen Grundes (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für ein Arbeitsverhältnis, welches auf öffentlich-rechtlichem Vertrag basiert. Selbst bei einem Verweis des kommunalen Rechts auf die missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR muss ein sachlicher Grund gegeben sein; der Kündigungsschutz im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geht insofern weiter als im Privatrecht. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind.\r\n§ 200 VRG, § 74 PG. Die amtlichen Kosten sind auch in personalrechtlichen Klageverfahren zu ermässigen. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:20", "Checksum": "e186256fdbdefe0713f5aabb8f40809d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 01.10.2003 V 02 84 (2003 II Nr. 2)\nRegeste:\nFür die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es eines sachlichen Grundes (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für ein Arbeitsverhältnis, welches auf öffentlich-rechtlichem Vertrag basiert. Selbst bei einem Verweis des kommunalen Rechts auf die missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR muss ein sachlicher Grund gegeben sein; der Kündigungsschutz im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geht insofern weiter als im Privatrecht. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind.\r\n§ 200 VRG, § 74 PG. Die amtlichen Kosten sind auch in personalrechtlichen Klageverfahren zu ermässigen. | Personalrecht\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Personalrecht |\n| Entscheiddatum: | 01.10.2003 |\n| Fallnummer: | V 02 84 |\n| LGVE: | 2003 II Nr. 2 |\n| Leitsatz: | Für die Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bedarf es eines sachlichen Grundes (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für ein Arbeitsverhältnis, welches auf öffentlich-rechtlichem Vertrag basiert. Selbst bei einem Verweis des kommunalen Rechts auf die missbräuchliche Kündigung gemäss Art. 336 OR muss ein sachlicher Grund gegeben sein; der Kündigungsschutz im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geht insofern weiter als im Privatrecht. Ein mangelndes Vertrauensverhältnis stellt an sich einen sachlichen Grund dar, dies jedoch nur, wenn die Gründe für den geltend gemachten Vertrauensverlust auch für Dritte objektiv nachvollziehbar sind. § 200 VRG, § 74 PG. Die amtlichen Kosten sind auch in personalrechtlichen Klageverfahren zu ermässigen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}