dazu: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1, 4 und 12-17 zu Art. 80). 7. - Der Entscheid der Vorinstanzen, das mangelhafte Disziplinarverhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht aller Umstände mit einer Wegweisung vom Unterricht für zwei Wochen zu ahnden, hält sich nach dem Gesagten im Rahmen des den Behörden zustehenden Beurteilungsspielraums und ist mithin nicht zu beanstanden. |