f VBV) und der Versetzung in eine andere Klasse (§ 15 Abs. 1 lit. g VBV). Das letztgenannte Sanktionsmittel muss im vorliegenden Kontext indes als offenkundig unzweckmässig bezeichnet werden, zumal anzunehmen ist, dass sich die Schwierigkeiten nur auf die neue Klasse verlagert hätten, was es mit Blick auf die Wiederherstellung der Schulordnung zu vermeiden galt. Dass die Vorinstanzen ihr Ermessen in Bezug auf die Wahl des Sanktionsmittels in rechtswidriger Weise ausgeübt hätten, muss nach dem Gesagten verneint werden. Damit kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zur Last gelegt werden.