Dass zusätzliche Hausaufgaben (§ 15 Abs. 1 lit. c VBV) oder die Verpflichtung, in der schulfreien Zeit zusätzliche Aufgaben (z.B. im Sozialbereich) zu leisten, das Verhalten des Beschwerdeführers nachhaltig günstig hätte beeinflussen können, vermag das Verwaltungsgericht angesichts der bisherigen Erfahrungen ebenfalls nicht zu erkennen. Auch ein weiterer schiftlicher Verweis kann hier mit Sicherheit nicht als erfolgsversprechendes Sanktionsinstrument in Betracht fallen. Damit blieb den Behörden ernsthaft noch die Wahl zwischen der Wegweisung (§ 15 Abs. 1 lit. f VBV) und der Versetzung in eine andere Klasse (§ 15 Abs. 1 lit. g VBV).