VBV aufgelisteten Fächer der möglichen Sanktionsmassnahmen die zweckmässigste auszuwählen. An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass den Vorinstanzen hierbei ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzubilligen ist, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat. Anzeichen dafür, dass eine weitere Verwarnung (§ 15 Abs. 1 lit. a VBV) erfolgsversprechend gewesen wäre, lassen die Akten nicht erkennen. Gleiches muss hinsichtlich der Möglichkeit einer kurzen Wegweisung vom Unterricht innerhalb des Schulhauses gesagt werden (§ 15 Abs. 1 lit. b VBV). Dass zusätzliche Hausaufgaben (§ 15 Abs. 1 lit.