Im Januar 2002 liess er sich weitere Vorkommnisse zuschulden kommen. Damit lag im Zeitpunkt des Wegweisungsentscheides vom 22. Januar 2002 bereits seit längerer Zeit wieder eine erhebliche Verschlechterung im Disziplinarverhalten des Beschwerdeführers vor, und die Schulleitung war berechtigt, für diesen gemäss ihrer Androhung vom 3. September 2001 eine weitere Disziplinarmassnahme anzuordnen. e) Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit hatte die Schulbehörde aus dem in § 15 Abs. 1 lit. a bis g VBV aufgelisteten Fächer der möglichen Sanktionsmassnahmen die zweckmässigste auszuwählen.