Mit der milderen Massnahme des schriftlichen Verweises verbunden mit der Pflicht zur Führung eines Kontaktheftes waren die vom Beschwerdeführer ausgehenden Störungen der dadurch markant bedrohten Schulordnung nicht auf Dauer zu beheben. Die Wegweisung für zwei Wochen zum Zweck der dauernden Unterbindung der Störungen und weiterer Verhaltensverstösse wog die für den Beschwerdeführer daraus resultierenden Nachteile auf, da dieser sich über längere Dauer und auch nach dem formellen Verweis nicht zu den nötigen Verhaltensänderungen wirklich bereit gezeigt hatte. d)