sie hielt sich an die angeführten Beschränkungen in räumlicher, zeitlicher sowie sachlicher Hinsicht und sanktionierte schulordnungswidriges, dem Beschwerdeführer anzurechnendes Fehlverhalten. Die Durchsetzung der Schulordnung lag im öffentlichen Interesse, zumal in die Störungen auch immer Mitschüler und Lehrpersonen einbezogen waren, was das schulische Zusammenleben erheblich belastete. Mit der milderen Massnahme des schriftlichen Verweises verbunden mit der Pflicht zur Führung eines Kontaktheftes waren die vom Beschwerdeführer ausgehenden Störungen der dadurch markant bedrohten Schulordnung nicht auf Dauer zu beheben.