Schliesslich verbesserte sich das Verhalten wiederum nur kurzfristig nach dem Entscheid vom 22. Januar 2002 über die Wegweisung für zwei Wochen. Nach den gemachten Erfahrungen konnte daher nicht damit gerechnet werden, dass ohne eine Durchführung der Wegweisung eine nachhaltige Verhaltensverbesserung des Beschwerdeführers zu erreichen war. Für die anvisierte Ordnung in der Schule war die Wegweisung demnach notwendig; sie hielt sich an die angeführten Beschränkungen in räumlicher, zeitlicher sowie sachlicher Hinsicht und sanktionierte schulordnungswidriges, dem Beschwerdeführer anzurechnendes Fehlverhalten.