Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides. In der hier interessierenden Zeitspanne hatte sich das Verhalten des Beschwerdeführers kurze Zeit nach dem schriftlichen Verweis vom 3. September 2001 gerademal kurzzeitig verbessert. Allerdings verschlechterte es sich danach wieder über mehrere Monate markant. Schliesslich verbesserte sich das Verhalten wiederum nur kurzfristig nach dem Entscheid vom 22. Januar 2002 über die Wegweisung für zwei Wochen.