Schliesslich verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung disziplinarischer Sanktionen (vgl. Dinkelmann, Die Rechtsstellung des Schülers im Schülerdisziplinarrecht, Dissertation Universität Freiburg, Zürich 1985, S. 115 ff.). c) Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides.