Bei ihnen geht der Ordnungszweck dem Erziehungszweck vor. Neben der Tauglichkeit disziplinarischer Sanktionen verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip auch deren Notwendigkeit. Schliesslich verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung disziplinarischer Sanktionen (vgl. Dinkelmann, Die Rechtsstellung des Schülers im Schülerdisziplinarrecht, Dissertation Universität Freiburg, Zürich 1985, S. 115 ff.).