u.a. folgende Gegenstände einer Regelung: Art und Weise des Schulbesuchs, Benutzung der Lehrmittel und der Schullokalitäten, Hausaufgaben, Verhalten im Schulunterricht und auf dem Schulareal u.a.m. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip kann der disziplinarische Tatbestand nur solches Verhalten erfassen, welches schulordnungswidrig und straf- bzw. erziehungsbedürftig ist. Verletzungen allgemeiner Rechtsgebote ausserhalb der Schulorganisation, unverschuldetes Fehlverhalten und schlechte Leistungen scheiden demnach aus. Des Weitern verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip ein vernünftiges Verhältnis zwischen Sanktion und sanktioniertem Verhalten.