Notwendig sind sie, wenn die angesteuerte Ordnung ohne die betreffenden Pflichten und Anordnungen nicht verwirklicht werden könnte. Da die Ordnung schulzweckbezogen sein muss, ergeben sich zwangsläufig räumliche (d.h. nur im Bereich der Schulorganisation, v.a. in den Schullokalitäten), zeitliche (d.h. nur solange die Schulzweckverwirklichung andauert) und sachliche Beschränkungen der Schulaufsicht. In sachlicher Hinsicht bedürfen u.a. folgende Gegenstände einer Regelung: Art und Weise des Schulbesuchs, Benutzung der Lehrmittel und der Schullokalitäten, Hausaufgaben, Verhalten im Schulunterricht und auf dem Schulareal u.a.m.