Die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Eingriffs ist gegeben, wenn keine weniger belastende, die geschützten Rechte schonendere Massnahme zum Ziel führen würde (vgl. BGE 119 Ia 353 Erw. 2a). Das Verhältnismässigkeitsgebot verpflichtet Verwaltungsbehörden und Gerichte, Entscheidungen zu treffen, die zur Verwirklichung des Gesetzeszweckes tauglich und notwendig sind. b) Disziplinarische Verhaltenspflichten im Schulwesen haben den Zweck, jene Ordnung zu ermöglichen und aufrechtzuerhalten, welche zur Verwirklichung der Schulzwecke notwendig ist. Notwendig sind sie, wenn die angesteuerte Ordnung ohne die betreffenden Pflichten und Anordnungen nicht verwirklicht werden könnte.