ZBl 1998 S. 441). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit soll sicherstellen, dass die zur Erreichung des angestrebten Zieles eingesetzten Mittel geeignet und erforderlich sind, und dass der Zweck der Massnahme deren Auswirkungen rechtfertigt. Die Eignung liegt vor, wenn die staatliche Massnahme als tauglicher Versuch gewertet werden kann, einen Beitrag zur Realisierung des gesetzmässigen und im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks leisten zu können. Die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Eingriffs ist gegeben, wenn keine weniger belastende, die geschützten Rechte schonendere Massnahme zum Ziel führen würde (vgl. BGE 119 Ia 353 Erw.