Dass die hier interessierenden Sanktionsinstrumente zudem im öffentlichen Interesse verfügt werden können, liegt auf der Hand, dienen sie doch den im Gesetz verfolgten Zielen, insbesondere der im öffentlichen Interesse liegenden Aufrechterhaltung der Schulordnung, worauf zurückzukommen sein wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst schliesslich nach Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die generell kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BGE 123 I 121 Erw. 4e). Vorab muss die Massnahme geeignet sein, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen (Geeignetheit).